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Wichtige Änderung bei Bezügen von Freizügigkeitsgeldern

28. November 2023 – Berufliche Vorsorge

Autor: Lucas Widmer

Der Bundesrat passt die Regeln für den Bezug von Freizügigkeitsgeldern an. Erfahren Sie hier, ob Ihre Pläne davon betroffen sind und Handlungsbedarf besteht.

Ende August hat der Bundesrat mitgeteilt, dass gemeinsam mit der AHV-Reform 21 auch Artikel 16 in der Freizügigkeitsverordnung per 1. Januar 2024 angepasst wird. Dieser regelt die Auszahlung von Freizügigkeitsgeldern im Alter. Bis anhin ist die Gesetzgebung so ausgelegt, dass dieses Vorsorgevermögen frühestens fünf Jahre vor und bis fünf Jahre nach der ordentlichen Pensionierung im Referenzalter von 65 Jahren bezogen werden kann.

Neu ist für den Aufschub nach dem Erreichen des Referenzalters der Nachweis einer Erwerbstätigkeit nötig. Wer also nachweislich länger arbeitet als Alter 65, kann auch den Bezug seines Freizügigkeitsvermögens um bis zu fünf Jahre verzögern. Damit bestehen inskünftig die gleichen Vorgaben für Vorsorgegelder der Säule 3a und der 2. Säule.

 

Übergangsregelung

Bis zum 1. Januar 2030 besteht eine Übergangsfrist damit diese Änderungen angemessen in den Pensionsplanungen berücksichtigt werden können. Personen, die bis und mit im Jahr 2029 das Referenzalter erreichen (Jahrgang 1964 und älter), können den Bezug weiterhin ohne Erwerbstätigkeit um fünf Jahre aufschieben, bis maximal zum 31. Dezember 2029.

 

In diesen Fällen ist Handlungsbedarf angezeigt

Personen mit Jahrgang 1959 und älter müssen sich keine Gedanken zu diesen Änderungen machen, da die fünfjährige Aufschubfrist mit dem Ende der Übergangsregelung ebenfalls abläuft und die Freizügigkeitsgelder bis dahin in jedem Fall bezogen werden müssen. Ebenfalls keine Auswirkung hat die Gesetzesänderung auf Personen, die bereits geplant haben vor dem 1. Januar 2030 ihre Vorsorgegelder zu beziehen.

Die Planung potenziell überarbeiten sollte man dort, wo Bezüge von Freizügigkeitsgeldern ab dem 1. Januar 2030 und später geplant sind. Die Rahmenbedingungen ermöglichen dies Personen mit Jahrgang 1960 und jünger. Wer ab dann nicht über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sein möchte oder keinen Nachweis erbringen kann, ist direkt von dieser Veränderung betroffen.

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