Autor: Lucas Widmer
Gegen Ende des Jahres denken viele Personen über Einzahlungen in die Pensionskasse nach. Damit freiwillige Einzahlungen in der Steuererklärung für das Jahr 2023 als Abzug deklariert werden können, empfiehlt es sich, den Einkauf bis Ende November zu tätigen. So erfolgt die Planung vor dem Weihnachtsstress, und die von den Pensionskassen vorgegebenen Fristen werden eingehalten.
Wann lohnt sich ein Einkauf in Ihre berufliche Vorsorge, und was gilt es dabei zu beachten? Welche zusätzlichen Vorteile bietet Ihnen ein 1e-Vorsorgeplan?
Gute Planung zahlt sich aus
Ein Pensionskasseneinkauf ist neben dem Schliessen von Vorsorgelücken vor allem aus steuerlichen Gründen zu empfehlen.
Freiwillige Einzahlungen können Sie von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen und dadurch Ihre Steuerbelastung senken, mitunter sogar deutlich. Dadurch erzielen Sie eine garantierte Rendite, die im heutigen Niedrigzinsumfeld besonders attraktiv ist. Um die Steueroptimierung voll auszuschöpfen, sollte die Steuerprogression über möglichst viele Jahre hinweg gebrochen werden. Eine sorgfältige Planung – und die damit verbundene Verteilung der Einkäufe über einen längeren Zeitraum hinweg – ist meist vorteilhafter als das Einzahlen des gesamten Betrags in einem einzigen Kalenderjahr, wie das folgende Beispiel zeigt. Es geht von zwei in der Stadt Basel wohnhaften Ehepartnern aus, die insgesamt 300 000 Franken in die Pensionskasse einkaufen möchten. Bei einer einmaligen Einzahlung würde das steuerbare Einkommen von 180 000 Franken auf null gesenkt und die ursprüngliche Einkommenssteuerbelastung über 50 012 Franken komplett eingespart. Wer den Betrag jedoch auf mehrere Jahre verteilt, wird eine viel höhere kumulierte Steuereinsparung erzielen. Werden die einzukaufenden 300 000 Franken über sechs Einzahlungen zu je 50 000 Franken gestaffelt, wird eine totale Steuereinsparung von 102 852 Franken erreicht – mehr als doppelt so viel wie bei der einmaligen Einzahlung.
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Einkäufe bieten attraktive Renditen
Zur Berechnung des Nutzens von freiwilligen Einzahlungen muss auch der Zeithorizont betrachtet werden, über den das Vermögen in der Vorsorgeeinrichtung bleibt. Es gilt: Je schneller der eingezahlte Betrag wieder bezogen wird, desto höher wird die Rendite.
Also lohnt es sich besonders, ab einem Alter von 50 Jahren eine Einkaufsplanung erstellen zu lassen und bis zur Pensionierung gezielt Einzahlungen vorzunehmen. Neben der optimalen Staffelung muss auch die Bezugssperrfrist von drei Jahren nach der letzten Einzahlung berücksichtigt werden. Beziehen Sie während dieser Periode Ihr Altersguthaben als Kapital, kann die Steuerverwaltung die eingesparten Steuern zurückfordern.
Die Nettorendite für den über sechs Jahre gestaffelten Einkauf von 300 000 Franken und unter Berücksichtigung der dreijährigen Sperrfrist beträgt:
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Es zeigt sich, dass gut gestaffelte Pensionskasseneinkäufe sehr attraktiv sind. Wer auf freiwillige Einzahlungen verzichtet und stattdessen im freien Vermögen Anlagen tätigt, muss ein überproportional hohes Anlagerisiko auf sich nehmen, um eine ähnlich hohe Rendite erzielen zu können. Das Beispiel zeigt auch den Unterschied zwischen einem herkömmlichen Sparplan und einer 1e-Lösung, da Sie als Arbeitnehmer in einem 1e-Plan vor Umverteilung geschützt sind.
1e-Vorsorgepläne bieten mehr Sicherheit als traditionelle Pensionskassen
Das heutige Umfeld der 2. Säule im Schweizer Vorsorgesystem gestaltet sich schwierig. Wegen des Niedrigzinsumfelds und der Überalterung der Bevölkerung reichen die angesparten Altersguthaben nicht mehr zur Finanzierung der Renten. Schweizer Pensionskassen werden gezwungen, eine Umverteilung von Jung zu Alt vorzunehmen. Im Ausnahmebörsenjahr 2019 beispielsweise wurde den Arbeitnehmenden durchschnittlich nur eine Rendite von 2% gutgeschrieben, während ein grosser Teil der effektiv erwirtschafteten 10% für die Deckung der zu hohen ausbezahlten Renten benutzt wurde.
Wenn Sie über einen Einkauf in einen traditionellen Vorsorgeplan nachdenken, sollten Sie deshalb unbedingt die Qualität und die finanzielle Situation der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung anhand von Kennzahlen wie dem Deckungsgrad, dem technischen Zins oder der Versichertenstruktur überprüfen lassen. Durch die Auswahl einer grundstabilen Lösung können Sie vermeiden, eine allfällige Sanierung mittragen zu müssen, die auch Ihr eigenes Vorsorgevermögen betrifft. In einem solchen Fall ist auch der Mindestzinssatz nicht mehr garantiert.
In einem 1e-Plan (weitere Informationen zu 1e-Vorsorgeplänen finden Sie hier) fallen diese Risiken weg, da für jede versicherte Person ein eigenes Konto geführt wird und durch das Wegfallen der Rentenoption keine Umwandlungsverluste zugunsten von Pensionierten entstehen. Sie können deshalb davon ausgehen, dass Sie bei Pensionierung den gesamten eingekauften Betrag zuzüglich der vollen Rendite der ausgewählten Anlagestrategie beziehen können.
Einkaufspotenzial ermitteln
Pensionskasseneinkäufe sind auf die sogenannte «Vorsorgelücke» begrenzt. Sie können so lange Einzahlungen vornehmen, bis diese geschlossen ist. In der Regel können Sie das Einkaufspotenzial Ihrem Vorsorgeausweis entnehmen. Für die Ermittlung des Einkaufspotenzials wird zurückgerechnet, wieviel Sie über Ihre Karriere hinweg in der 2. Säule mit Ihrem aktuellen versicherten Lohn angespart hätten. Davon werden die vorhandenen Guthaben in der 2. Säule (Pensionskassenguthaben, allfällige Freizügigkeitsleistungen sowie bei Selbständigerwerbenden gewisse Teile der 3. Säule) abgezogen. Die resultierende Differenz stellt das Einkaufspotenzial dar. Vermutlich verdienen Sie heute mehr als in Ihren 20er-Jahren und können somit eine Einzahlung vornehmen. Weitere Gründe für Vorsorgelücken sind:
- Arbeitgeberwechsel, bei welchem die neue Pensionskasse höhere Leistungen anbietet oder Sie mehr verdienen.
- Scheidung, bei welcher Sie Ihrem ehemaligen Partner/Ihrer ehemaligen Partnerin einen Teil des Pensionskassenguthabens ausgezahlt haben.
- Arbeitsunterbruch, z.B. wenn Sie früher studiert haben, auf Weltreise waren, oder aus einem anderen Grund über längere Zeit nicht gearbeitet haben.
Zu beachten gilt, dass allfällige Bezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) zurückbezahlt werden müssen, bevor Sie einen freiwilligen Einkauf vornehmen können. Vergessen Sie dabei nicht, die beim WEF-Bezug entrichtete Steuer von den Behörden zurückzufordern. Dieser Anspruch erlischt bereits drei Jahre nach der Rückzahlung des Vorbezugs.